Manchmal sind Angehörige damit konfrontiert, dass die Bestattungskosten nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können. Auch in diesem Fall können Sie sich auf uns verlassen. Ein würdevoller Abschied ist auch dann möglich, wenn ein Sozialhilfeträger für die Bestattungskosten in Anspruch genommen werden muss. Bei uns gilt der alte Spruch: Geht nicht, gibt es nicht. Man muss nur über alles in Ruhe reden. Wir sind seit Langem mit dem Konzept der Sozialbestattungen vertraut.
Sozialbestattungen
Zuerst einmal ist es wichtig zu klären, welcher Sozialhilfeträger überhaupt zuständig ist.
Zuständig könnte sein:
- Das örtliche Sozialamt (am Wohnort des Verstorbenen)
- Das Sozialamt am Sterbeort
- Ein anderer Sozialhilfeträger (z.B. der Landeswohlfahrtsverband)
Außerdem muss genau geschaut werden, wer von den Angehörigen überhaupt bestattungspflichtig ist und somit verpflichtet ist, die Bestattung zu regeln und am Ende auch überhaupt berechtigt ist einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen.
Schaut man sich dazu das hessische Bestattungsgesetz an, findet man dazu folgendes:
- § 13 Sorgepflichtige Personen (1)
Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.
- (2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Jeder Sozialhilfeträger hat seine eigenen Antragsmodalitäten und außerdem gibt es noch viele andere Dinge zu beachten, die nicht pauschal vorab beantwortet werden können, um Ihnen eine seriöse Auskunft geben zu können.
Wir beantworten Ihre Fragen gerne im Einzelfall und unterstützen Sie bei allen einzuleitenden Schritten. Bitte nehmen Sie einfach mit uns unverbindlich Kontakt auf.